Die Stimmberechtigten von Langenthal hatten im Dezember 2019 die Totalrevision des Reglements angenommen. Dieses musste noch vom kantonalen Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) genehmigt werden. Das AGR lehnte einen Satz ab, worauf die Stadt eine Beschwerde gegen den Entscheid beim Verwaltungsgericht einreichte. Das Gericht lehnte die Beschwerde im April ab.
Umstritten war der zweite Satz des Artikels 50 Absatz 1 im städtischen Wahl- und Abstimmungsreglement. Der Artikel bezieht sich auf die Wahl der Gemeinderatsmitglieder, welche im Proporzverfahren erfolgt. Gleichzeitig findet in der Regel auch die Wahl ins Stadtpräsidium statt. Diese erfolgt im Majorzverfahren.
Widerspruch zur Bundesverfassung
Der zweite Satz des umstrittenen Artikels hätte vorgesehen, dass die Stimmen an die ins Stadtpräsidium gewählte Person von den Listen für die Gemeinderatswahlen gestrichen werden. Somit wären die gestrichenen Zeilen den Listen angerechnet worden. Dies könne je nach Ausgangslage zu unterschiedlichen Resultaten führen.
Falls die ins Stadtpräsidium gewählte Person der gleichen Liste wie die restlichen Kandidierenden auf dem Wahlzettel angehört, dann hätte dieser Satz keinen Einfluss auf die Auszählung der Stimmen. Falls jedoch die ins Stadtpräsidium gewählte Person auf einem panaschierten Wahlzettel hinzugefügt wurde, dann könnte es sein, dass die Stimme einer anderen Liste angerechnet wird.
Dieser letztgenannte Fall stehe im Widerspruch mit der Bundesverfassung, urteilte das Verwaltungsgericht. Denn der von der Stimmbevölkerung gewünschte Satz verletze die unverfälschte Stimmabgabe. Er verunmögliche den Stimmberechtigten, in der besagten Konstellation ihren politischen Willen klar und eindeutig auszudrücken.
(sda/ckp)
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