Wintersport

Räumen oder nicht? Kanton sieht bei alten Skiliften keinen Handlungsbedarf

· Online seit 02.04.2024, 15:56 Uhr
Unter anderem der Klimawandel mit schneeärmeren Wintern hat auch im Kanton Bern verschiedene Skilifte und Sesselbahnen zum Aufgeben gezwungen. Für deren Rückbau sind die Eigentümer verantwortlich. Der Regierungsrat sieht keinen Handlungsbedarf, den Rückbau gesetzlich stärker zu regeln.
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Mitunter würden solche ausrangierten Lifte in der Landschaft «verrotten und vor sich hin rosten», heisst es in einem Vorstoss des Grünen Thuner Grossrats Thomas Hiltpold.

In seiner Interpellation wollte Hiltpold vom Regierungsrat wissen, wer den Rückbau solcher Anlagen finanziere und ob sich daran auch die öffentliche Hand beteilige. Weiter stellte Hiltpold die Frage in den Raum, ob das Handlungsinstrumentarium von Gemeinde und Kanton ausreiche, um einen planmässigen, zeit- und umweltgerechten Rückbau der stillgelegten Anlagen zu gewährleisten.

Rund ein Dutzend Lifte vor Stilllegung

Laut Regierungsrat gibt es im Kanton Bern ein gutes Dutzend Lifte und Bahnen, die entweder bereits ausrangiert sind oder deren Stilllegung sich abzeichnet. Über den Planungs- und Projektstand der betroffenen Anlagen im Kanton Bern ist die Regierung nach eigenen Angaben nicht im Bild.

Für den Rückbau seien die Eigentümerschaften verantwortlich. Im Falle eines Konkurses werde subsidiär die Grundeigentümerschaft in die Pflicht genommen.

Die öffentliche Hand beteilige sich in der Regel nicht an Rückbaukosten, schreibt der Regierungsrat in seiner am Dienstag veröffentlichten Antwort au die Interpellation weiter. Geregelt sei die Pflicht zur Beseitigung solcher Anlagen im Seilbahngesetz und in der Seilbahnverordnung des Bundes.

Gemeinde muss Rückbau fordern

Der Rückbau von Seilbahnen, Skiliften und vergleichbaren touristischen Anlagen ist baubewilligungspflichtig. Werde der Rückbau nicht durch die Anlageeigentümer eingeleitet, ist laut Regierungsrat die Baupolizeibehörde der Standortgemeinde für die weiteren Schritte zuständig. Zur Anwendung kommt dann ein Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands laut Baugesetz.

Der Kanton und die Gemeinden hätten mit den aktuellen gesetzlichen Regelungen genügend Instrumente zur Verfügung, kommt der Regierungsrat zum Schluss. Der Vollzug der Rückbauten sei genügend geregelt und gewährleistet.

Im Kanton Bern gibt es vor allem im Berner Oberland und im Berner Jura ausrangierte Skianlagen, etwa der Skilift Les Places-Oberdörfenberg in Grandval, der Skilift Spittelmatte in Kandersteg, aber auch Sesselbahnen wie jene von St. Stephan nach Lengenbrand. Sie befinden sich meist in tieferen und mittleren Lagen.

(sda/mfu)

veröffentlicht: 2. April 2024 15:56
aktualisiert: 2. April 2024 15:56
Quelle: sda

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